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   LG Berlin, 08.10.2021 - 65 S 14/21   

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https://dejure.org/2021,75354
LG Berlin, 08.10.2021 - 65 S 14/21 (https://dejure.org/2021,75354)
LG Berlin, Entscheidung vom 08.10.2021 - 65 S 14/21 (https://dejure.org/2021,75354)
LG Berlin, Entscheidung vom 08. Oktober 2021 - 65 S 14/21 (https://dejure.org/2021,75354)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 08.10.2021 - 65 S 14/21
    § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB schreibt - im Gegensatz zu den in § 543 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsgründen, die eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zulassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, NZM 2015, 196) - ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsfortsetzung vor (BGH, Urt. v. 09.11.2016 - VIII ZR 73/16, juris Rn. 20).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 08.10.2021 - 65 S 14/21
    § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB schreibt - im Gegensatz zu den in § 543 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsgründen, die eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zulassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, NZM 2015, 196) - ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsfortsetzung vor (BGH, Urt. v. 09.11.2016 - VIII ZR 73/16, juris Rn. 20).
  • BGH, 23.02.2016 - VIII ZR 321/14

    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche

    Auszug aus LG Berlin, 08.10.2021 - 65 S 14/21
    Doch die Durchsetzung der Kündigung und das Räumungsverlangen gegenüber dem Beklagten zu 1) verstößt hier gegen § 242 BGB, der im Rahmen einer ordentlichen Kündigung unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einzelfall der Durchsetzung des Räumungsanspruchs entgegenstehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2016 - VIII ZR 321/14, juris).
  • BGH, 17.02.2015 - VIII ZR 236/14

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Zahlungsverzugskündigung bei unvollständiger

    Auszug aus LG Berlin, 08.10.2021 - 65 S 14/21
    Im Rahmen der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsfortsetzung muss hier zudem nach Auffassung des Gerichts das Verhalten des Beklagten zu 1) berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2015 - VIII ZR 236/14, juris).
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